CO2 Kosten in der Wohnungswirtschaft
Wie werden die CO2 Kosten zwischen Mieter und Vermieter aufgeteilt ?
Wie ist die Grundlage der Aufteilung der CO2 Kosten zwischen Mieter und Vermieter ?
Mit der Heizkostenabrechnung ab dem Jahr 2023 kommt ein neues Gesetz zur Anwendung. Das CO2-Kostenaufteilungsgesetz, kurz CO2KostAufG.
Was wird im Gesetz zu den CO2 Kosten geregelt ?
Das Gesetz regelt die Aufteilung der CO2-Kosten aus den Versorgerrechnungen für Wärme (Gas, Öl, Fernwärme etc.) auf die Mieter und Eigentümer. Seit dem 01.01.2023 dürfen diese Kosten nicht mehr vollständig auf den Mieter umgelegt werden. Durch den Gesetzgeber wurde ein entsprechendes Stufenmodell entwickelt, welches die Aufteilung der Kosten regelt.
Gibt es für den Vermieter Entlastungsmöglichkeiten, für seinen CO2 Kosten Anteil ?
Weiterhin ergibt sich aus dem Gesetz auch eine mögliche Teilentlastung der CO2 Kosten des Vermieters.
Hierbei bedarf es einer genauen Unterscheidung, inwieweit eine energetische Verbesserung des Gebäudes und / oder eine wesentliche Verbesserung der Wärme- und Wasserversorgung im Gebäude möglich wäre. Unabhängig davon, ob Vermieter auch gewillt sind, diese Verbesserung durchzuführen.
Per Gesetz gibt es nachfolgende Varianten der Aufteilung:
1. Es ist eine energetische Verbesserung des Gebäudes oder eine wesentliche Verbesserung der Wärme- und Wasserversorgung im Gebäude möglich
(50 % des Vermieteranteils auf den Mieter umlegbar)
2. Es ist eine energetische Verbesserung des Gebäudes und eine wesentliche Verbesserung der Wärme- und Wasserversorgung im Gebäude möglich
(0 % des Vermieteranteils auf den Mieter umlegbar)
3. Es ist weder eine energetische Verbesserung des Gebäudes noch eine wesentliche Verbesserung der Wärme- und Wasserversorgung im Gebäude möglich
(100 % des Vermieteranteils auf den Mieter umlegbar)
Wie sieht ein Berechnungsbeispiel für die Entlastung von den CO2 Kosten aus ?
Bei einem Gebäude könnte durch den Austausch der Heizungsanlage auf Solarthermie oder Wärmepumpe eine wesentliche Verbesserung der Wärme- und Wasserversorgung erfolgen, aber eine energetische Verbesserung des Gebäudes ist wegen denkmalschutzrechtlichen Auflagen nicht möglich. Dann würden 50 % der nach Stufenmodell auf den Vermieter entfallenden Kostenanteil der CO2-Kosten auf den Mieter zusätzlich umlegbar sein.
Diese „Verschiebung“ der Kosten müssen dem Mieter auch nachgewiesen werden, was jedoch nur durch das Denkmalamt oder einem Energieberater, oder ähnlich sachverständige Stellen eindeutig erfolgen kann.
Wie helfen wir den von uns betreuten Eigentümern & Vermietern weiter ?
Für unsere betreuten Eigentümer und Vermieter nehmen wir die Trennung und Berechnung der CO2-Kosten nach Stufenmodell, zusätzliche separate rechnerische Prüfung der Versorgerrechnungen, die Vorabdetailprüfung der Eingruppierung in die jeweilige Stufe, die zusätzliche Aufteilungsmeldung an den Wärmedienst pro Objekt, usw. selbstverständlich mit vor.
Ob und inwieweit künftig ggf. Sachverständige Stellen zur abschließenden Gebäudebewertung herangezogen werdne und dies für die Eigentümer wirtschaftlich ist, berechnen wir für jedes Jahr intern und besprechen die Varianten mit unseren betreuten Eigentümern. Denn Fakt ist, die Grundlage der CO2-Kosten ist die entsprechende Abgabe/Strafzahlung über die Versorgerrechnung an den Staat.