Einführung der neuen Heizkostenverordnung
Am 1. Oktober 2024 trat die Novelle der Heizkostenverordnung (HeizkostenV) in Kraft, die für Vermieter von Mehrfamilienhäusern, die überwiegend mit Wärmepumpen beheizt werden, wichtige Änderungen mit sich bringt. Diese Änderungen betreffen vor allem die Art und Weise, wie Wärme und Warmwasser abgerechnet werden müssen. Während bisher eine pauschale Abrechnung in bestimmten Fällen möglich war, gelten nun strengere Vorgaben, um eine verbrauchsabhängige Abrechnung sicherzustellen.
Bisherige Regelungen und Änderungen durch die Novelle
Bisher durften Vermieter von Mehrfamilienhäusern, die zu mindestens 50 Prozent mit einer Wärmepumpe beheizt wurden, die Heizkosten pauschal abrechnen. Dies bedeutete eine erhebliche Vereinfachung für die Vermieter, da die Abrechnung nicht verbrauchsabhängig erfolgen musste. Diese Regelung wurde nun jedoch durch die Novelle der Heizkostenverordnung gestrichen. In § 11 der alten Verordnung, die diese pauschale Abrechnung erlaubte, fand sich eine entsprechende Bestimmung, die jedoch nicht mehr gültig ist.
Verbrauchsabhängige Abrechnung für Wärmepumpen
Ab dem 1. Oktober 2024 müssen Vermieter, deren Gebäude überwiegend mit einer Wärmepumpe beheizt werden, die Heizkosten und Kosten für Warmwasser verbrauchsabhängig abrechnen. Ein weiterer wesentlicher Aspekt der Novelle ist die Anpassung der Verordnung in Bezug auf den Stromverbrauch. In § 7 der HeizkostenV wurden die „Kosten des zur Wärmeerzeugung verbrauchten Stroms“ als umlagefähige Kosten ergänzt, was bedeutet, dass diese nun anteilig auf die Mieter verteilt werden müssen. Damit wird die Transparenz in Bezug auf die Energiekosten für die Mieter verbessert.
Wärmepumpen als explizite Energiequelle
Ein weiterer wichtiger Punkt der Novelle ist, dass Wärmepumpen nun explizit als Energiequelle in § 9 der HeizkostenV genannt werden. Dies bedeutet, dass die Kosten, die durch den Betrieb der Wärmepumpen entstehen, nun entsprechend dem Anteil des Verbrauchs an die Mieter weitergegeben werden müssen. Dadurch wird sichergestellt, dass die Kosten gerechter und transparenter aufgeteilt werden, was insbesondere in großen Mehrfamilienhäusern für eine genauere Abrechnung sorgt.
Frist zur Nachrüstung der Zähler
Die Novelle sieht auch vor, dass für eine verbrauchsabhängige Abrechnung geeignete Erfassungsgeräte nachgerüstet werden müssen. Vermieter haben bis zum 30. September 2025 Zeit, ihre Gebäude mit den entsprechenden Zählern auszustatten. Diese Übergangsfrist ermöglicht es den Vermietern, die notwendigen Anpassungen vorzunehmen, um die neue Regelung vollständig umzusetzen. Diese Maßnahme soll dazu beitragen, dass der Energieverbrauch der Mieter besser überwacht und in die Abrechnung einfließen kann.
Ziel der Änderungen: Mehr Transparenz in der Energiekostenabrechnung
Das Hauptziel der Änderungen in der Heizkostenverordnung ist die Schaffung von mehr Transparenz und Fairness bei der Abrechnung von Heizkosten und Warmwasserkosten in Gebäuden, die mit Wärmepumpen beheizt werden. Durch die Einführung einer verbrauchsabhängigen Abrechnung und die explizite Nennung von Wärmepumpen als Energiequelle soll sichergestellt werden, dass die Mieter nur für den tatsächlich verbrauchten Energieaufwand bezahlen. Dies trägt nicht nur zur Kostentransparenz bei, sondern fördert auch einen bewussteren Umgang mit Energie.
Fazit: Anpassungen für Vermieter notwendig
Vermieter, die in Mehrfamilienhäusern mit Wärmepumpen heizen, müssen sich auf die neuen Regelungen der Heizkostenverordnung einstellen. Die Umstellung auf eine verbrauchsabhängige Abrechnung und die Nachrüstung von Erfassungsgeräten sind notwendig, um den neuen Anforderungen gerecht zu werden. Die Übergangsfrist bis zum 30. September 2025 bietet den Vermietern genügend Zeit, diese Änderungen umzusetzen. Ziel der Novelle ist eine gerechtere und transparentere Heizkostenabrechnung für Mieter zu gewährleisten. Somit einen positiven Beitrag zur Energiemessung und -verteilung zu leisten.
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