Ein neues Gutachten im Auftrag des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie hat das CO₂-Kostenaufteilungsgesetz unter die Lupe genommen – und kommt zu einem differenzierten Ergebnis. Für Hausverwaltung Leipzig, WEG-Verwaltung und Immobilienverwaltung gibt es dabei konkrete Hinweise, wo besondere Sorgfalt gefragt ist.

Das Gutachten im Überblick: Funktioniert die CO₂-Kostenaufteilung?

Die Evaluierung nach § 10 CO₂-Kostenaufteilungsgesetz zeichnet ein grundsätzlich positives Bild: In der großen Mehrheit der Mietverhältnisse wird die Aufteilung der CO₂-Kosten effizient und rechtssicher umgesetzt. Besonders im Mehrfamilienhausbestand hat sich das Verfahren gut in die bestehenden Abläufe der Heizkostenabrechnung eingefügt – ein Ergebnis, das für professionelle Immobilienverwaltungen wenig überraschend ist, aber bestätigt, dass die Prozesse funktionieren.

Wo es hakt: Die Problemfelder für die Verwaltungspraxis

Neben dem positiven Gesamtbild benennt das Gutachten klar die Bereiche, in denen die Umsetzung nach wie vor schwierig ist. Für die Hausverwaltung Leipzig und andere Verwaltungen sind das vor allem vier Konstellationen:
Ein- und Zweifamilienhäuser sowie Gasetagenheizungen bereiten besondere Schwierigkeiten: Hier findet die CO₂-Kostenaufteilung häufig gar nicht oder nur in Einzelfällen statt – bei gleichzeitig hohem Verwaltungsaufwand. Das Gutachten sieht hier klaren Handlungsbedarf.
Bei der Fernwärme bestehen weiterhin Unsicherheiten – insbesondere durch fehlerhafte oder verspätet gelieferte Emissionsfaktoren sowie unterschiedliche Berechnungsmethoden je nach Anbieter. Für Immobilienverwaltungen, die Fernwärme-Objekte im Bestand haben, bedeutet das: Besonders genaues Hinschauen bei der Abrechnung ist Pflicht.
Beim Brennstoffwechsel – etwa beim Umstieg von Gas auf Wärmepumpe – sieht das Gutachten ebenfalls weiteren Prüf- und Regelungsbedarf. Eine saubere Wirtschaftlichkeitsprüfung und lückenlose Dokumentation sind hier unerlässlich

Verbrauchsbasierter Ansatz bleibt – kein Wechsel auf Energieausweise

Eine wichtige Klarstellung für alle in der WEG-Verwaltung und Immobilienverwaltung tätigen Fachleute: Das Gutachten empfiehlt ausdrücklich keinen Systemwechsel. Der verbrauchsbasierte Ansatz zur Ermittlung der CO₂-Kosten soll beibehalten werden – Energieausweise als alternative Berechnungsgrundlage kommen nicht in Frage. Das schafft Planungssicherheit für bestehende Abrechnungsprozesse.

Mieter tragen zu viel – mögliche Anpassungen beim Stufenmodell

Ein weiterer Befund des Gutachtens verdient Aufmerksamkeit: Im Jahr 2023 haben Mieterinnen und Mieter in der Praxis einen deutlich höheren Anteil der CO₂-Kosten getragen, als ursprünglich gesetzgeberisch beabsichtigt war. Das deutet auf möglichen Anpassungsbedarf beim Stufenmodell hin – und könnte perspektivisch zu gesetzlichen Änderungen führen, die Verwaltungen dann in der Abrechnung umsetzen müssen.

Nichtwohngebäude: Pauschale hälftige Aufteilung bleibt vorerst bestehen

Für Nichtwohngebäude bringt das Gutachten keine Neuerung: Die pauschale hälftige Aufteilung der CO₂-Kosten zwischen Vermieter und Mieter soll vorerst beibehalten werden. Hier besteht also kein unmittelbarer Handlungsbedarf.

Fazit: Kein Rechtsänderung – aber ein klares Signal für die Verwaltungspraxis

Das Evaluierungsgutachten bringt keine unmittelbaren gesetzlichen Änderungen mit sich. Es zeigt aber klar, wo Immobilienverwaltungen besonders aufmerksam bleiben müssen: bei Sonderfällen in der Heizkostenabrechnung, bei Fernwärme-Objekten und mit Blick auf mögliche künftige Anpassungen des Stufenmodells.
Als Hausverwaltung Leipzig verfolgen wir diese Entwicklungen für Sie und halten Sie über relevante gesetzliche Änderungen auf dem Laufenden. Haben Sie Fragen zur CO₂-Kostenaufteilung in Ihrer Abrechnung? Sprechen Sie uns an.