Finanzgericht Köln: Musterklage Grundsteuerbewertung abgewiesen
Das Finanzgericht Köln hat eine wichtige Entscheidung zur Grundsteuerbewertung getroffen: Musterklage Grundsteuerbewertung abgewiesen (Urteil vom 19.09.2024, Az.: 4 K 2189/23). Die Richter sahen keine „durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken“ gegen das Bewertungsverfahren, das bundesweit eingeführt wurde und zahlreiche Grundstückseigentümer betrifft.
Bund der Steuerzahler kritisiert Bezugnahme auf Bodenrichtwert
Die Klage wurde vom Bund der Steuerzahler unterstützt, der das Bundesmodell insbesondere wegen der Einbeziehung des Bodenrichtwerts als problematisch erachtet. Diese Methode wird in neun Bundesländern angewandt, darunter Berlin, Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen. Der Bodenrichtwert dient hier als eine zentrale Bewertungsgrundlage, was laut Kritikern zu verzerrten Steuerlasten führen kann.
Erstes Urteil zum Bundesmodell – Revision zugelassen
Nach Einschätzung des Gerichts handelt es sich bei dieser Entscheidung um das erste Urteil, das zum Bundesmodell gefällt wurde. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Falls und der offenen verfassungsrechtlichen Fragen hat das Finanzgericht Köln die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) zugelassen. Damit bleibt die rechtliche Bewertung des Bundesmodells weiterhin offen und könnte in höheren Instanzen noch überprüft werden.
Frühere Entscheidungen des Bundesfinanzhofs zum Bundesmodell
Der Bundesfinanzhof hatte sich bereits im Frühjahr 2024 mit dem Bundesmodell auseinandergesetzt und am 27. Mai 2024 zwei Beschlüsse (Az II B 78/23 und Az B 79/23) in Klagen gegen die neuen Bewertungsregeln in Rheinland-Pfalz zugunsten der Eigentümer gefasst. Die Richter des BFH stellten jedoch keine eindeutige Verfassungswidrigkeit des neuen Grundsteuerrechts fest, ließen aber Spielraum für weitere rechtliche Auseinandersetzungen. Diese teils widersprüchlichen Entscheidungen zeigen, dass die rechtliche Prüfung des Bundesmodells weiterhin im Fluss ist.
Klagen gegen alternative Bewertungsmodelle in anderen Bundesländern
Auch in Bundesländern, die das Bundesmodell nicht anwenden, gibt es gerichtliche Auseinandersetzungen. So hat das Finanzgericht Stuttgart im Juni 2024 zwei Musterklagen zur dortigen Wertermittlungsmethode entschieden. In Baden-Württemberg kommt ein modifiziertes Bodenwertmodell zur Anwendung, das ausschließlich die Grundstücksfläche und den Bodenrichtwert berücksichtigt, nicht jedoch das aufstehende Gebäude. Diese Methode wurde vom Gericht als verfassungsgemäß beurteilt (Urteile vom 11.06.2024, Az. 8 K 2368/22 und 8 K 1582/23), aber auch hier wurde die Revision an den Bundesfinanzhof zugelassen.
Ausblick: Bundesfinanzhof als entscheidende Instanz
Die zugelassenen Revisionen sowohl in Köln als auch in Stuttgart zeigen, dass die Frage der Verfassungsmäßigkeit der unterschiedlichen Bewertungsmodelle für die Grundsteuer noch lange nicht abschließend geklärt ist. Der Bundesfinanzhof wird letztlich entscheiden müssen, ob das Bundesmodell und alternative Bewertungsansätze in den Bundesländern mit dem Grundgesetz vereinbar sind. Grundstückseigentümer in Deutschland, die durch die Neuregelung belastet werden, sehen dem weiteren Verlauf der Verfahren daher mit Spannung entgegen.
Musterklage Grundsteuerbewertung abgewiesen
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